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   BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88   

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https://dejure.org/1989,5284
BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88 (https://dejure.org/1989,5284)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1989 - 7 AZR 562/88 (https://dejure.org/1989,5284)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 (https://dejure.org/1989,5284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristeter Arbeitsvertrag - Erfordernis und Geeignetheit eines zulässigen sachlichen Befristigungsgrunds - Geeignetheit eines abgegrenzten Forschungsprojekts und einer zeitlich begrenzten Drittmittelfinanzierung als einen sachlichen Befristungsgrund - Prognose im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses entzogen wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt (vgl. grundlegend BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; zuletzt etwa BAGE 56, 241, 247 f. = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich als sachlicher Befristungsgrund geeignet (vgl. BAGE 59, 265, 269 f. = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt des Inhalts vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, aaO; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt des Inhalts vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, aaO; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Mentorin der

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses entzogen wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt (vgl. grundlegend BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; zuletzt etwa BAGE 56, 241, 247 f. = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    Auszug aus BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88
    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt des Inhalts vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, aaO; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151, zu B II 2 der Gründe; 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 -, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 AZR 441/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mehrbedarf - Drittmittel

    Da die Parteien - abgesehen von dem von der Klägerin geäußerten Vorbehalt - keine Regelung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit getroffen haben, ist davon auszugehen, dass sie den neuen befristeten Vertrag nur für den Fall abgeschlossen haben, dass zwischen ihnen nicht bereits auf Grund der am 7. August 2000 abgeschlossenen Verträge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151, zu B II 2 der Gründe; 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 -, zu I 3 der Gründe; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

    Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die neuen befristeten Verträge sollten nur dann als befristete gelten, wenn nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht (BAG Urteil vom 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 - juris).
  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 364/90

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Weiterarbeit einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich geeignet, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. z.B. BAGE 59, 265, 269 f. = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. September 1989 - 7 AZR 562/88 -, n.v., zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 561/88

    Möglichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit früherer befristeter

    Parallelsache zu 7 AZR 562/88.
  • LAG Hessen, 15.04.1999 - 12 Sa 469/98

    Wirksamkeit einer Befristung eines Anstellungsvertrags; Grundsätzliche

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